Die Edikte zu Hondarth
I
Den Bürgern zu Atvia sey es nicht gestattet innerhalb befestigter Stadtmauern mehr als zwey Dutzend bewaffnete Söldner anzuwerben, aufdass Ruhe und Ordnung innerhalb der Stadt gewahrt bleibe und dies von der Stadtgarde zu jeder Zeit gesichert seyn kann.
II
Es sey auf Atvias Boden untersaget, Menschen und Angehörigen anderer Rassen und Völker, gleich welchen Standes, einen Glauben aufzuzwingen. Der eigene Glaube sey durch freie Wahl zu treffen, dies ist Wunsch und Wille des Hohen Rates.
III
Dergleychen sey geahndet, so jemand einem anderen Bürger die eigene Meinung durch Drohung oder empfindliches Übel zu beschneiden versuche.
IV
Dem handeltreibenden Bürger Atvias obliegt die Fürsorge für alle Arbeiter und Schutzleisten welche ihren Sold von ihm erhalten.
Verstöße der Söldlinge gegen die Edikte zu Hondarth, dergleychen der guten Sitten, sind vom jeweiligen handeltreibenden Bürger dem Hohen Rate anzuzeigen. Versäumet er dies schuldhaft, werden ihre Vergehen gehalten, als seyen sie die seinen.
V
Es sey untersaget, die Errichtung von Gebäuden aus Stein, Tuch oder Holz, innerhalb der Stadtmauern zu Hondarth, seien sie einzeln größer als das Haus der Bürger.
VI
Den Bürgern Atvias sey es nicht gestattet folgende Waren ohne schriftliche Genehmigung des Stadtobersten zu Hondarth in einen befestigten Hafen einzuführen oder auf atvianischem Boden feilzubieten:
-Pulver, Tränke und Tinkturen welche den sofortigen Tod hervorrufen.
-Hoch brennbare Materialien (auch alchemistische Materialien nur nach vorheriger Genehmigung) da Gefahr für den Hafen dergleychen für die Stadt bestehen würde.
VII
Zum Schutze vor einer weiteren Seuche seyen Tiere mit bekannt ansteckenden Krankheiten, zeigten sie auch nur derartig Anzeichen während der Seereise, unverzüglich und noch vor Einfahrt in den Hafen zu töten und von Bord zu werfen.
Dergleychen sey untersagt, erkrankte Reisende, Besatzungsmitglieder oder Söldlinge an Land zu setzen die sich nicht bester Gesundheit erfreuen. Der jeweilige Hafenmagistrat sey hier beratend hinzuzuziehen.
VIII
Zudem obliegt es den atvianischen Bauern, Fischern, Handwerkern und Arbeitern, den atvianischen Handelsleuten und zugezogenem fremdländischen Adel einen festgeschriebenen Beytrag an Kupfer pro Mond aus ihrem Verdienst an den Hohen Rat zu Hondarth als Steuer abzuführen für die Schutzdienste der Garde, die Instandhaltung der Befestigungsanlagen der Städte, ferner für die Kosten der Verwaltung und der täglichen Speisungen der Armen und bedürftigen Bürger.
IX
Es seyen dem Hohen Rate anzuzeigen folgende Vergehen und Verbrechen:
- Vergehen gegen das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder Angehöriger anderer Rassen und Völker, gleich welchen Standes,
- Vergehen gegen die Freiheit eines Menschen und Angehöriger anderer Rassen und Völker, gleich welchen Standes, so er sich dessen nicht einwandfrei willig zeige.
- Gefahr des Wohles und der Interessen des Landes Atvia, all seyner Bürger und geehrter Gäste, seyner Besitztümer und Güter durch Verleumdung, Verrat oder falsches Zeugnis.
- So ein Menschen oder Angehöriger anderer Rassen und Völker, gleich welchen Standes ertappt werde bei einem Vergehen gegen das Hab und Gut und das Vermögen eynes anderen, sey er mit Ausgleich und Buße zu bestrafen.
Derartig Vergehen sey dem Hohen Rat unverzüglich anzuzeigen. So einwandfrey erwiesen ist, dass ein Bürger dies nicht tue, sey er genauso bestraft wie der Missetäter daselbst. Erweyse sich der angeklagte Bürger jedoch als schuldhaft falsch bezichtigt des Vergehens, so soll der Beschuldiger bestraft werden mit dergleychen Strafe, die den Unschuldigen getroffen hätte.
X
Verursacht ein Bürger schuldhaft oder durch Unachtsamkeit Schaden an Leib, Leben oder Gut eines Anderen, so hat er für entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Zeige sich eine Einigung als nicht möglich, sey der Hohe Rat oder dessen Stellvertretung als Gerichtsbarkeit aufzusuchen.
XI
Gefährlich geisteskranke Bürger seyen direkt dem Rate zu Hondarth zum Versuche der Heilung zu überstellen.
So eine Heilung sich als unmöglich erweise, werden dergleychen Bürger für jedwedes Vergehen schuldlos gesprochen.
Jedoch seyen sie nach einem einzigen angezeigten und zweifelsfrey erwiesenen Verstoß gegen diese Edikte, auf ein Leben in den Wäldern oder der Burg der tausend Stimmen zu Rondule zu verbringen, aufdass sie niemandem weiteren Schaden zufügen mögen.