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Atvia AGB

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Teilnahmebedingungen der Atvia Live-Rollenspiel-Veranstaltungen

(diese AGB ersetzen alle vorherigen)

 

Geltungsbereich, Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

1.1 Die allgemeinen Geschäfts- bzw. Teilnahmebedingungen gelten für alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung möglichen Belange.

1.2 Vertragspartner sind der Teilnehmer und der Veranstalter.

1.3 Der Vertrag kommt zustande durch die Anmeldung des Teilnehmers.

1.4 Jeder Teilnehmer erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Sicherheitsbestimmungen als auch die Pflichten, die sich aus den Spielregeln/Verhaltenshinweisen ergeben, an.

1.5 Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine Daten von Beginn der Anmeldung an in einer automatisierten Teilnehmerdatei geführt werden. Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Fax, E-Mail sowie Teilnehmerart umfassen. Diese Daten werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert. Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden vertraulich behandelt und nicht elektronisch gespeichert oder weitergegeben. Einsicht und Löschung der Daten gemäß DSGVO ist jederzeit auf Wunsch möglich.

1.6 Eine Anmeldung durch den Teilnehmer erfolgt durch Absendung eines Anmeldeformulars auf der Internet-Homepage des Veranstalters.

1.7 Die Anmeldung des Teilnehmers ist ein bindendes Angebot. Der Teilnehmer erhält hierüber eine Anmeldebestätigung.

1.8 Der Umfang der vertraglichen Leistung im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung ergibt sich aus den Informationsunterlagen, den Angaben auf der Internetpräsenz, gegebenenfalls vorhandenen Anmeldeformularen und der Teilnahmebestätigung des jeweiligen Veranstalters.

1.9 Der Vertrag kommt erst durch die separate Zusendung der Teilnehmernummer zustande.


Anmeldung und Vertragsschluss

2.1 Mit der Online-Anmeldung sichert der Teilnehmer zu, dass alle von ihm angegebenen Daten richtig und vollständig sind. Tritt nach der erfolgten Anmeldung und vor der Veranstaltung eine Änderung der angegebenen Daten ein, so ist er verpflichtet, die Änderung dem Veranstalter mitzuteilen.

2.2 Die Anmeldung zur Teilnahme an den Veranstaltungen ist ausschließlich über die Webseite www.atvia.de möglich.

2.3 Der Teilnehmer trägt das Risiko für die Auswahl der richtigen Veranstaltungsdaten (u. a. Ort, Datum, SC/NSC, Unterbringung).

2.4 Mit Übermittlung der Teilnehmernummer gilt das Angebot des Teilnehmers durch den Veranstalter als angenommen.

2.5 Sollte aus welchen Gründen auch immer die vom Teilnehmer gewünschte Anzahl von Teilnehmerplätzen nicht verfügbar sein, wird er hierüber noch vor Abschluss des Vertrages benachrichtigt und er ist an sein Angebot nicht mehr gebunden.

2.6 Die Teilnehmernummer wird erst nach erfolgter Zahlung und Übermittlung des Charakterkonzepts/Backgrounds übermittelt.


Absage/Änderung des Termins bzw. des Orts der Veranstaltung, Abbruch einer Veranstaltung

3.1 Aus dringlichen Gründen kann der Veranstalter mit einer angemessenen Frist die Veranstaltung absagen, z. B. weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen überschritten wird.

3.2 Im Fall der Absage der Veranstaltung erstattet der Veranstalter die geleistete Zahlung innerhalb von 14 Tagen in voller Höhe zurück. Daneben angefallene Kosten der Teilnehmer werden nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein Rückerstattungsanspruch aus oben genanntem Grund auf den Nennwert der Eintrittskarte besteht nur bis zum Veranstaltungstermin.

3.3 Da vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter zustande kommen, ergibt sich keine nebenvertragliche Informationspflicht, z. B. über Absage oder Verlegung einer Veranstaltung.

3.4 Die jeweilige Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Teilnehmer oder Erfüllungsgehilfen befürchten lassen, wird die jeweilige Veranstaltung sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch einer Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

3.5 Der Veranstalter behält sich vor, im Vorfeld der Veranstaltung Teilnehmer ohne Angabe von Gründen gegen Rückerstattung des ggf. bereits entrichteten Teilnahmebeitrags von der Veranstaltung auszuschließen.

3.6 Die Teilnehmeranzahl der jeweiligen Veranstaltungen ist begrenzt. Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung jederzeit für weitere Teilnehmeranmeldungen ohne jegliche Vorankündigung zu schließen, sobald er dies für notwendig erachtet.


Haftung für Schäden

4.1 Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.2 Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

4.3 Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen.

4.4 Für selbstverschuldete Schäden haftet grundsätzlich der Verursacher. Die Kosten jedes Sach-/Personenschadens, der durch die Missachtung einer der geltenden Regeln entsteht, trägt der betreffende Teilnehmer, der den Schaden verursacht hat, in voller Höhe. Eine eigene Haftpflichtversicherung des Teilnehmers wird grundsätzlich vorausgesetzt.

4.5 Soweit wir für sonstige Schäden aufgrund des Vertrages haften, ist unsere Haftung auf das Dreifache des Teilnahmeentgelts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde.

4.6 Der Teilnehmer bestätigt mit der Anmeldung, dass er sich der Natur der Veranstaltung und den damit verbundenen Risiken bewusst ist. Die Veranstaltung ist ein Geländespiel inklusive Kämpfen mit Polsterwaffen bei Tag und bei Nacht in einer nicht ausgeleuchteten Umgebung. Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich bei für seine Einschätzung zu risikoreichen Situationen jederzeit aus dem Spiel herauszunehmen und nicht daran teilzunehmen. Eine Haftung seitens des Veranstalters im Rahmen der Natur der Veranstaltung besteht nicht. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.

4.7 Das Befahren des Geländes und des Parkplatzes mit Fahrzeugen jeglicher Art geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Beschädigungen ist ausgeschlossen. Der Teilnehmerparkplatz ist nicht überwacht und das Parken erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr. Für Diebstahl und Beschädigungen wird eine Haftung ausgeschlossen.

4.8 Im Übrigen haften der jeweilige Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen auch nicht für Störungen gleich welcher Art, die durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches hervorgerufen werden.


Altersnachweis und Teilnahme unter 18 Jahren

5.1 Das Mindestalter des Teilnehmers beträgt 18 Jahre. Für minderjährige Teilnehmer können Sonderregelungen vorgenommen werden, z. B. in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eine Einschränkung für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gilt zusätzlich: Diese dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten teilnehmen.

5.2 Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen. Ebenso muss das Kind bzw. die jugendliche Person eine Kopie der Beauftragung immer mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen können.

5.3 Ausnahmeregelungen bezüglich der begleitenden Aufsichtsperson bedürfen der Schriftform.

5.4 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht an Schlachten teilnehmen.

5.5 Jeder Teilnehmer hat sich beim Check-In und der händischen Unterzeichnung der AGB auszuweisen. Dies kann über jedes amtliche Dokument erfolgen, sofern der Teilnehmer dem Veranstalter nicht bereits persönlich bekannt ist.


Pflichten des Teilnehmers

6.1 Der Teilnehmer ist sich der Natur der Veranstaltung und insbesondere den daraus folgenden Risiken bewusst (Nachtwanderungen, Geländewanderungen, Kämpfe mit Polsterwaffen etc.).

6.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich, sich selbstständig über die geltenden Sicherheitsbestimmungen zu informieren und seine Ausrüstung einer Zulassungsprüfung des Veranstalters zu unterziehen. Allerdings ist er während der Dauer des Spiels weiterhin für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich. Der Veranstalter behält sich vor, für ihn fragwürdige Ausrüstungsgegenstände ohne Angabe von Gründen für die Veranstaltung nicht zuzulassen. In diesem Fall ist der Teilnehmer verpflichtet, den jeweiligen Gegenstand umgehend aus dem Spielgebiet (in das Zimmer/Zelt oder Auto) zu bringen.

6.3 Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Möglichkeit gefährliche Situationen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählen dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb der dafür vorgesehenen Feuerstätten, das Benutzen von nicht zugelassenen oder nicht überprüften Waffen oder Ausrüstung.

Er verpflichtet sich ebenso, auf die Gesundheit der anderen Teilnehmer bei Kämpfen und anderen Situationen zu achten. Dies bedeutet unter anderem: Er bremst seine Schläge mit der Polsterwaffe ab, er nimmt Rücksicht auf offensichtlich ängstliche oder mit der Situation überforderte Mitspieler, insbesondere bei Kämpfen oder anderen Actionelementen, er benutzt keine nicht zugelassenen oder den Sicherheitsbestimmungen nicht genügenden Ausrüstungsgegenstände und er gibt keinen Alkohol an Minderjährige weiter.

Stoffe, welche von Mitspielern konsumiert werden (Tränke, Pulver etc.), dürfen auch in geringen Mengen nicht gesundheitsschädlich sein. Pulver, Farben und Geruchsstoffe etc. dürfen bei äußerlicher Anwendung keine ätzende und/oder andere schädigende Wirkung haben und müssen aus der Kleidung leicht entfernbar sein.

Ebenso verpflichtet er sich ggf., auf sein Lagerfeuer (Fackeln, Öllampen etc.) zu achten und die aktuellen Brandschutzbestimmungen zu befolgen und das Feuer nicht unbeaufsichtigt zu lassen, im Wald nicht zu rauchen und insbesondere keine Glasscherben auf dem Gelände liegen zu lassen. Besondere Vorsicht ist im Umgang mit Chemikalien und pyrotechnischem Material geboten. Offenes Feuer und Feuerwerkseffekte dürfen nicht an gefährdeten Orten (Scheunen, trockene Wälder etc.) verwendet werden. Generell sind alle pyrotechnischen Effekte im Vorfeld mit der SL abzuklären und zu genehmigen.

Bei allen dargestellten Kampfhandlungen sind Treffer oberhalb der Schulterlinie (Hals und Kopf) sowie im Genitalbereich zu vermeiden. Sollten derartige Treffer doch eintreten, sind sofort alle Kampfhandlungen einzustellen, bis die Situation geklärt ist. Selbst beim Einsatz einer genehmigten Waffe sind allgemein Grundsätze sachgemäßer Handhabung (z. B. keine Stichangriffe) zu beachten. Jede Art von waffenlosem Kampf ist untersagt, außer es handelt sich um eine vorherige Absprache der Teilnehmer, die im Rahmen einer Showeinlage ausgeübt wird.

6.4 Der Teilnehmer verpflichtet sich, auf seinen Alkoholkonsum zu achten. Dies bedeutet, er verpflichtet sich, auf übermäßigen Alkoholkonsum zu verzichten und sich ab 0,5 Promille nicht mehr an Kämpfen zu beteiligen. Der Konsum und das Mitführen jedweder illegaler Droge ist auf dem Veranstaltungsgelände untersagt und führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung.

6.5 Den Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten. Mündliche Zusagen durch einen Teamkollegen des Veranstalters, Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.

6.6 Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen, andere Personen gefährden oder den Anweisungen des Veranstalters nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass dem Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages (auch nicht anteilig) zukommt.

Der unterzeichnende Teilnehmer erklärt sich mit seiner Unterschrift damit einverstanden, bei den folgenden Fehlverhalten von der Veranstaltung ausgeschlossen zu werden und trägt außerdem etwaige Zusatzkosten, welche durch den Ausschluss entstehen, selbst in voller Höhe: Diebstahl, vorsätzliche Sachbeschädigung am Eigentum von Mitspielern und Veranstalter, Beschädigung von Gebäuden, Gelände oder Einrichtung, vorsätzliche Körperverletzung, grobe Umweltverschmutzung, Mitbringen und/oder Benutzung von echten Waffen sowie bei allen anderen Straftatbeständen.

6.7 Das Spielgelände ist unbedingt im ursprünglichen Zustand zurückzulassen. Hierzu gehört bindend, dass den Anweisungen des Veranstalters zur Müllaufbewahrung Folge geleistet wird.

6.8 NSC-Klausel: Der NSC ist an die Weisung der Spielleitung gebunden. Ihren Anordnungen hat er Folge zu leisten. NSCs, die aus den unter Punkt 6.6 genannten Gründen von der Veranstaltung verwiesen werden, können über ihren Teilnehmerbeitrag hinaus auf die volle Höhe des Spielerbeitrags in Anspruch genommen werden.

6.9 Gefundene Gegenstände werden als Fundsache auf der Internetpräsenz des Veranstalters ausgeschrieben. Sie können vom Eigentümer gegen Porto-Erstattung zurückgefordert oder auf einem Folge-Event übergeben werden. Fundsachen, die nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Event noch nicht zurückgefordert wurden, gehen in den Fundus des Veranstalters über.

Urheberrechte und Recht an Bild und Ton

7.1 Alle Rechte an Tonaufnahmen, Filmaufnahmen sowie Fotografien sind dem Veranstalter vorbehalten.

7.2 Fotografieren für den rein privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten. Aufnahmen für rein private Zwecke sind erlaubt und auf Verlangen dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen.

7.3 Der Teilnehmer erklärt sich mit der – auch öffentlichen, aber nicht gewerblichen – Verwertung und Verwendung von ihn darstellendem Bild- und Tonmaterial einverstanden, welches ihn – auch in Teilen – abbildet oder betrifft. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt.

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zur Bewerbung des Veranstalters zu nutzen.

7.4 Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, besprochenen Idee, Namen, Hintergründen, Storylines, Bildern, Logos sowie an dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen und Eigennamen bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Dies gilt auch für eigene – auf Basis dieser erstellten Bilder, Logos, Eigennamen und Hintergründe – erstellte Bilder, Logos und Hintergründe.

7.5 Jede öffentliche oder gewerbliche Nutzung/Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung des Veranstalters zulässig.


Zahlung / Rücktritt / Storno / Widerruf

8.1 Die Zahlung des Teilnahmebetrages erfolgt grundsätzlich im Voraus. Der Teilnehmer verpflichtet sich, seinen Teilnahmebetrag rechtzeitig und im Voraus zu entrichten. Zahlungen auf der Veranstaltung selbst sind nur nach Absprache möglich.

8.2 Bei Anmeldung im Namen und auf Rechnung eines Dritten haftet der Anmeldende für dessen Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner.

8.3 Möchte der Teilnehmer an der Veranstaltung nicht teilnehmen und/oder ist ihm ein Besuch der Veranstaltung nicht möglich, so kann der Teilnehmer seinen Platz nach erfolgter schriftlicher Genehmigung des Veranstalters an einen Dritten an seiner Stelle übertragen. Im Übrigen ist ein Rücktritt/Storno für den Teilnehmer nicht möglich. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Schriftform und der Genehmigung des Veranstalters.

8.4 Ein Widerrufsrecht ist nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen ist. Jede Online-Anmeldung ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des reservierten Con-Platzes.

8.5 Werden Teilnehmern für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen Rabatte vom üblichen Teilnehmerbeitrag eingeräumt, so gilt die Differenz als gestundet, bis die vereinbarte Leistung im vereinbarten Umfang erbracht wurde. Von dieser Regelung sind Rabatte für Sanitäter ausdrücklich ausgenommen.


Hygiene, Infektionsschutz

9.1 Um mögliche amtliche Teilnahmevoraussetzungen zur Durchführung eines LARP-Events zu erfüllen, verpflichtet sich der Teilnehmer, diese Voraussetzungen (z. B. Corona-Schnelltest etc.) auf eigene Kosten und Rechnung zu erfüllen.

9.2 Der Teilnehmer erklärt sich bereit, in der Online-Anmeldung vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, falls er an einer Erkrankung, Behinderung oder Phobie leidet, bei der besondere Maßnahmen durch den Veranstalter ergriffen werden müssten.

9.3 Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei körperlichen Symptomen, die auf eine Infektionskrankheit (Covid-19, Grippe, Erkältung o. Ä.) hinweisen können, auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten. Bei dem Auftreten von Symptomen während der Veranstaltung, die auf eine Infektionserkrankung hindeuten können, verpflichtet sich der Teilnehmer, darauf hinzuweisen und den örtlichen Sanitätsbeauftragten aufzusuchen.

9.4 Der Veranstalter behält sich vor, geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutzes zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z. B. Antigenschnelltest bei Eintritt o. Ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Der Teilnehmer erklärt sich bereit, gegebenenfalls anfallende Kosten auf eigene Rechnung zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.

9.5 Der Veranstalter kann besondere Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse). Der Teilnehmer verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten. Teilnehmer, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden.

9.6 Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (Covid-19) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.


Nebenabreden / Gerichtsstand / salvatorische Klausel

10.1 Ergänzungen, Änderungen, Stornierungen und Nebenabreden (gleich welcher Art) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. Das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

10.2 Es gelten die allgemeinen Geschäfts- sowie Teilnahmebedingungen der Veranstalter und das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Veranstalter.

10.3 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der Teilnahmebedingungen unwirksam sind oder werden, berührt das nicht die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gilt die Regelung, die der ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

§ 306 Absatz 1 BGB


Hinweis:

 

  1. Ein gültiger Personalausweis, Führerschein oder Reisepass ist zum Check-In mitzubringen.

  2. Diese AGB wird beim Check-In ausliegen und von allen Teilnehmern vor Beginn der Veranstaltung unterzeichnet.

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